Top

Positionen

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung

15.02.2013

Massnahmen zur Wildschadenverhütung und der Wildschadenvergütung sind grundsätzlich Kompetenz der Kantone. Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren, im Forst und an Infrastrukturen sind in der Regel die Folge einer gewünschten artenreichen Fauna mit genetisch breit abgesicherten Populationen. Sie sind Voraussetzung für eine intakte Biodiversität. Wildlebende Tiere gehören dem Staat. Die Kosten für Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere, sind grundsätzlich aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu vergüten. Die Beteiligung der Jäger an diesen Kosten ist nur für jagdbare Arten vertretbar und dies nur dann, wenn die Jäger oder Jagdgesellschaften ihren Pflichten zur Wildschadenverhütung nicht oder ungenügend erfüllen.

 

Die Initiative für notwendige Änderungen der kantonalen Gesetze und Verordnungen liegen bei den kantonalen Sektionen. JagdSchweiz unterstützt sie bei diesen Initiativen subsidiär, hauptsächlich durch Information und interkantonale Koordination.

 

Die 2012 durchgeführte Umfrage über die Wildschadenvergütungen in den Kantonen wurde mit Ausnahme von Basel-Stadt, von allen Jagdverwaltungen beantwortet. Zusätzlich zu den Regelungen in den Jagdgesetzen haben 13 Kantone spezifische Wildschadensverordnungen erlassen. Sechs Kantone verfügen ausserdem über Konzepte, welche den Umgang mit Wildtierpopulationen im Hinblick auf die Verhütung und Vergütung von Wildschäden näher regeln. In neun Kantonen sind in den letzten fünf Jahren Änderungen im Bereich der Wildschadensverhütung und Wildschadenvergütung vorgenommen worden.

 

Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Gelder in Zusammenhang mit Wildschäden verfügen 15 Kantone über ein gesondertes Konto auf Stufe Jagdverwaltung und neun Kantone verfügen über einen zweckgebunden Wildschadensfonds. Der Kanton Genf bezahlt die Wildschäden über ein Konto der übergeordneten Fachstelle.

 

In den Revierkantonen erfolgt die Auszahlung von Wildschäden in vier Kantonen in der Regel direkt über die Revierpächter und in drei Kantonen über die kantonale Jagdverwaltung, im Kanton Thurgau je nach Wildart durch die Pächter oder den Kanton. Die Beteiligung der Jäger an den Kosten ist je nach Kanton unterschiedlich festgelegt (siehe separate Aufstellung). In den Patentkantonen kommt das Geld für die Wildschäden in acht Kantonen zu einem erheblichen Teil aus Beiträgen der Jägerschaft, wobei in zwei Kantonen gesonderte Wildschadenszuschläge auf das Jagdpatent erhoben werden. Acht Kantone finanzieren die Aufwendungen allein über die allgemeine Staatskasse. Drei Kantone generieren ein Teil der Einnahmen auch über andere Kanäle, z.B. Erlös aus dem Verkauf von Wildbret. Im Kanton Genf stammen die Gelder ausschliesslich aus Steuereinnahmen.

 

Für Wildschäden wurden im Mittel der Jahre 2009-2011 in allen Schweizer Kantonen insgesamt rund 3‘785‘000 CHF jährlich ausgegeben. Während sich die Beiträge in zwölf Kantonen in sehr bescheidenem Rahmen halten, werden in zehn Kantonen zwischen CHF 100‘000 und 300‘000 und in drei Kantonen CHF 500‘000 bis 750‘000 bezahlt. Kantone mit bedeutenden Schwarzwild- und Rotwildvorkommen weisen deutlich höhere Aufwendungen für Wildschäden aus.

 

Die ausbezahlten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen machten den Grossteil der Beträge aus (91.7%) aus, mit grossem Abstand gefolgt von Schäden an Wald (5.3%) und an landwirtschaftlichen Nutztieren (3%). Schäden an Infrastrukturen machten einen unbedeutenden Teil aus (0.1%). Ausbezahlte Schäden am Wald spielen lediglich bei zwei Kantonen eine besondere Rolle.

 

Werden die durchschnittlichen jährlichen Wildschadenszahlungen in Beziehung zum Durchschnitt der erlegten Paarhufer in derselben Periode gesetzt, so fallen die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen auf. In acht Kantonen werden pro erlegtes Wildtier über CHF 100.00 an Wildschäden ausbezahlt.

 

Als die am häufigsten schadenstiftenden Tiere in Abhängigkeit zur Schadensart werden bei landwirtschaftlichen Kulturen, neben Anderen, Wildschwein und Rothirsch und im Wald alle Wildwiederkäuer, mit Ausnahme des Steinbocks, angegeben. Bei den Nutztieren sind es nicht allein die Grossraubtiere, die Schäden stiften.

 

Schlussfolgerungen

  1. Die Beteiligung der Jäger an den Schäden ist sehr unterschiedlich geregelt.
  2. In den Patentkantonen bezahlt der Kanton und generiert die Mittel teilweise direkt oder indirekt über die Patentgebühren und entsprechende Zuschlägen.
  3. In den Revierkantonen sind die Regelungen abhängig von den jagdbaren Arten (Details siehe Beilage).
  4. Kantone mit neueren Regelungen, wie Aargau und Basel-Landschaft belasten die Jäger bedeutend weniger und/oder begrenzen deren Beteiligung an den Schäden.

 

Zofingen, 15.02.2013